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Update: Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten – was jetzt wirklich zählt

Inkrafttreten: 29.05.2026 – Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre Gefährdungsbeurteilung eine Bestellung auch unterhalb von 50 Beschäftigten erforderlich macht.

Am 30.03.2026 wurde vom Bundestag eine Änderung beschlossen, die viele Unternehmen zunächst als „Entlastung“ wahrnehmen: Die Schwelle für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wird von 20 auf 50 Beschäftigte angehoben – allerdings nicht pauschal, sondern stärker risikoorientiert. 

Viele Betriebe werten die 50er Schwelle als Freifahrtschein – und übersehen, dass die Gefährdungsbeurteilung sie trotzdem in die Pflicht nehmen kann. Dieser Beitrag zeigt, wann Sie weiterhin bestellen sollten und welche nächsten Schritte jetzt sinnvoll sind. Genau hier liegt der entscheidende Punkt: Nicht die Zahl auf der Mitarbeiterliste schützt vor Haftungs- und Organisationspflichten, sondern eine saubere, aktuelle Gefährdungsbeurteilung und daraus abgeleitete Maßnahmen.

Was wurde beschlossen – kurz und verständlich

Nach den aktuellen Informationen aus Verbänden und Fachmedien gilt künftig eine gestufte Logik:

  • Ab 50 Beschäftigten: generelle Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte. 
  • 20 bis unter 50 Beschäftigte: Bestellpflicht nur dann, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt – und das wird über die Gefährdungsbeurteilung begründet. 
  • Unter 20 Beschäftigte: In der veröffentlichten Einordnung wird die Bestellpflicht nicht pauschal angenommen; zugleich bleibt die Möglichkeit, dass Unfallversicherungsträger bei besonderer Gefährdung Anforderungen stellen. 
  • Ab wann gilt die neue Regelung? Sie tritt am 29.05.2026 in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage. Die Reform erfolgt im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der EU Verordnung 2024/2748.

„Weniger Pflicht“ heißt nicht „weniger Verantwortung“ – was bedeutet das für Ihren Betrieb?

Die zentrale Botschaft für die Praxis lautet: Die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleibt beim Arbeitgeber. Sicherheitsbeauftragte unterstützen – sie ersetzen keine Führungs- und Organisationspflicht. Auch die Industrie- und Handelskammern betonen: Arbeitgeber tragen die umfassende Verantwortung und müssen selbst feststellen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind – genau dafür ist die Gefährdungsbeurteilung da.

Der Dreh- und Angelpunkt: Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG

Die neue Logik rückt die Gefährdungsbeurteilung noch stärker ins Zentrum – und das ist konsequent: Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber durch Beurteilung der Arbeitsbedingungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (u. a. auch psychische Belastungen). Die DGUV beschreibt die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage des betrieblichen Handelns in Sicherheit und Gesundheit: Gefährdungen beurteilen, Maßnahmen ableiten, Wirksamkeit prüfen und dokumentieren. 

Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie auch in unserem Blogartikel: Gefährdungsbeurteilung im Straßen- und Tiefbau

Praxishinweise: Arbeitgeber bleiben in der Pflicht

Die Mitarbeiterzahl kann die Pflicht zur Bestellung auslösen – die Gefährdungslage entscheidet, ob Sie darunter trotzdem (wieder) drin sind.

Warum Bau, Lager und Logistik oft trotz <50 Beschäftigten betroffen bleiben 

Gerade Branchen mit wechselnden Einsatzorten, schweren Arbeitsmitteln, Fahrzeug- und Flurförderzeugverkehr, Arbeiten in Höhe oder Witterungseinflüssen haben typischerweise ein höheres Gefährdungsprofil. Verbände aus der Bauwirtschaft begrüßen zwar die Neuregelung, betonen aber ausdrücklich: Auch unterhalb der 50er-Schwelle werden Sicherheitsbeauftragte in vielen Betrieben weiterhin erforderlich sein. Das ist logisch, weil die Bestellung künftig an den konkreten Arbeitsbedingungen ausgerichtet werden soll – nicht allein an der Unternehmensgröße.

Beispielhafte Einordnung (als Orientierung, nicht als Rechtsberatung)

  • Bau / Montage / Baustelle: dynamische Gefährdungen, wechselnde Umgebungen → häufig „besondere Gefährdung“ naheliegend. 
  • Lager / Logistik / Werkverkehr: innerbetrieblicher Verkehr, Stapler, Ladungssicherung, Gefahrstoffe je nach Betrieb → häufig erhöhtes Risiko, je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. 
  • Reiner Bürobereich: meist geringere physische Gefährdungen – aber auch hier können Themen wie psychische Belastungen, Ergonomie oder Brandschutz relevant sein; maßgeblich bleibt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Praxis-Tipp:

Prüfen Sie anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung, ob bei Ihnen eine „besondere Gefährdung“ vorliegt und damit trotz <50 Beschäftigten weiterhin eine Bestellung von Sicherheitsbeauftragten erforderlich oder organisatorisch sinnvoll ist. Typische Prüffelder sind z. B. Arbeitsmittel und Maschinen, innerbetrieblicher Verkehr (Stapler/Flurförderzeuge), Arbeiten an/auf Verkehrswegen, Absturzgefahr und Arbeiten in der Höhe, Gefahrstoffe, wechselnde Einsatzorte sowie Witterungseinflüsse. Dokumentieren Sie die Entscheidung prüffähig: Bewertung/Begründung, festgelegte Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Terminierung sowie Wirksamkeitskontrolle.

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Fazit: Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Die 50er Schwelle ist keine Entwarnung: Unterhalb von 50 Beschäftigten kann die Bestellpflicht eines Sicherheitsbeauftragten weiterhin greifen, wenn eine „besondere Gefährdung“ vorliegt – maßgeblich ist Ihre Gefährdungsbeurteilung.
  • Entscheidungen müssen prüffähig sein: Dokumentieren Sie Bewertung, Begründung, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Wirksamkeitskontrolle nachvollziehbar.
  • Qualifizierung stärkt die Umsetzung: Schulen Sie Führungskräfte, Teams und Beauftragte – so wird aus der Regelung eine tragfähige Arbeitsschutz-Organisation. Die MORAVIA Akademie unterstützt Sie dabei mit praxisorientierten Arbeitsschutz-Schulungen

Quellen & weiterführende Links

  • basi.de: Bundestag hebt Schwelle für Sicherheitsbeauftragte an [basi.de]
  • ZDB: Bundestag beschließt neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte [zdb.de]
  • ArbSchG § 5 (Gefährdungsbeurteilung) [gesetze-im-internet.de]
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