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Man bringt Kartons mit Sackkarre in Laster und Cover der Handausgabe für Verkehrssicherung

RSA gelten auch für Umzugsunternehmen

Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat dafür Sorge zu tragen, dass vor dieser angemessen gewarnt wird, so dass Dritte möglichst nicht gefährdet werden. So unterliegen auch Umzugsunternehmen den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, wenn ihre Arbeiten Auswirkungen auf den Verkehrsbereich haben. Dabei ist auch der Gehweg eine Verkehrsfläche, für die die RSA 21 gelten.

Auch „kurzzeitige Eingriffe“ in den Straßenverkehr beinhalten Regelungen zum Schutz von Verkehrsteilnehmern und Beschäftigten vor Ort. Daher müssen Sie auch hier Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Sie ist eine Rechtspflicht, das bedeutet bei Unterlassung machen Sie sich ggf. strafbar.


Was sind die Aufgaben des Umzugsunternehmens im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung?


Sobald sich Arbeiten auf den Straßenverkehr auswirken, ist eine Verkehrsrechtliche Anordung (kurz VRA) bei der zuständigen Behörde einzuholen. Ohne sie darf mit den Arbeiten zur Absicherung bzw. Sperrung von Bereichen auf Geh- und Radwegen oder Fahbahnen nicht begonnen werden. In der VRA ist eine Person als Verantwortlicher für die Sicherung der Arbeitsstelle namentlich zu benennen.


Welche Funktion und Aufgaben hat der Verantwortliche für die Verkehrssicherung?

Der Verantwortliche 

  • muss für die Aufgabe qualifiziert sein.
  • muss jederzeit direkten Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben. 
  • muss die VRA an der Arbeitsstelle vorhalten. 
  • muss sicher stellen, dass nur zugelassene Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zum Einsatz kommen. 
  • ist Ansprechpartner für Behörden und Polizei. 
  • muss seine Mitarbeiter angemessen unterweisen und Bei Bedarf die Persönliche Schutzausrüstung (hier Warnkleidung) organisieren. 
  • muss einen Qualifikationsnachweis gem. MVAS ( "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen") vorweisen.

Welche Verkehrszeichen sind anzubringen?

Verkehrszeichen oder -einrichtungen, die nicht angeordnet wurden, dürfen laut § 45 StVO nicht aufgestellt oder angebracht werden, selbst wenn das sinnvoll sein könnte. Sie entfalten in der Regel keine Rechtswirkungen. Der Anordnungsbefugnis der Behörde entspricht der Ausführungspflicht des Unternehmers. Sollten Sie weitere Verkehrzeichen aufstellen wollen, nehmen Sie Kontakt mit der anordnenden Behörde auf, um die Verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend anpassen zu lassen. Erst bei Vorliegen einer aktualisierten VRA können Sie dann die weiteren Verkehrszeichen – wie in der VRA angeordnet – aufstellen!

Die von Umzugsunternehmen am häufigsten verwendeten Verkehrszeichen sind die Zeichen 283-10 und 283-20 mit dem Zusatzzeichen 1040-34 zur Kennzeichnung der temporären Haltverbotsbereiche. Diese sind 3 Tage, d.h. 72 Stunden, vor Beginn der Arbeiten aufzustellen.

Verkehrszeichen dürfen nicht beschädigt, verbeult oder übermäßig verschmutzt sein. Ihre Oberfläche muss voll retroreflektierend sein. Die korrekte Ausführung kann anhand des RAL-Gütezeichens überprüft werden. Hier sind Herstellerkennung, Quartal und Jahr angegeben.


Wie müssen Verkehrszeichen aufgestellt sein?

Folgende Vorgaben müssen beim Aufstellen von Verkehrszeichen beachtet werden:
  • Verkehrszeichen sind stand- und verdrehsicher aufzustellen (RSA 21, Teil A 2.1 (3)).
  • Sie dürfen nicht verdeckt sein, weder durch überhängende Pflanzen und Äste, noch durch Leuchten, Erd- oder Steinaufhäufungen. Sie dürfen sich auch nicht untereinander oder gegenseitig verdecken.
  • Verkehrszeichen sollen grundsätzlich nicht auf der Fahrbahn stehen, sondern am rechten Fahrbahnrand.
     Zusätzlich am linken Rand bei
    – zwei und mehr Fahrstreifen in gleicher Richtung
    – hohem Verkehrsaufkommen
    – schwierigen örtlichen Verhältnissen. 
  • Die Aufstellhöhe beträgt außerhalb der Fahrbahn sowie über Geh- und Radwegen 2,20 m (Abstand Aufstellfläche und Unterkante Verkehrsschild).

Eine fehlerhafte Absicherung der Arbeitsstelle kann im Schadensfall zu hohen Schadensersatzforderungen führen. Um dies möglichst zu verhindern, muss der Verantwortliche über ausreichendes Fachwissen verfügen. Daher wurde die Qualifikation des Verantwortlichen gem. RSA nach dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS) vom Bundesverkehrsminister eingeführt.


Die MORAVIA Akademie führt entsprechende Schulungen durch: 

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Verkehrsbaken auf zweispuriger Straße in einer Stadt mit Hinweis auf einen Qualifikationsnachweis gemäß MVAS nach Abschluss der Schulung.

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Baustellensicherung an Straßen (1-tägige RSA Schulung)

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