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Verkehrssicherungspflicht im Winter: Was Unternehmen und Grundstückseigentümer wissen müssen

Im Winter müssen Kommunen, Unternehmen und Eigentümer Wege und Zugänge so sichern, dass Dritte nicht durch Schnee und Eis zu Schaden kommen. Rechtsgrundlage der zivilrechtlichen Haftung ist regelmäßig § 823 Abs. 1 BGB. Umfang, Zuständigkeiten und Räumzeiten ergeben sich häufig aus kommunalen Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstsatzungen. Zu sichern sind u. a. Gehwege, Hauseingänge, Parkflächen und Betriebswege. Wer Winterdienst delegiert, bleibt verantwortlich: Dienstleister auswählen, anweisen, kontrollieren und dokumentieren, denn sonst drohen Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Wichtigste zur Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Grundstückseigentümer und Unternehmen dazu, Gefahrenquellen zu erkennen und zu beseitigen oder zumindest abzusichern.

Was muss getan werden? 

  • Schnee zeitnah entfernen 
  • Eisglätte ist durch geeignete Streumittel zu beseitigen
  • Gefahrenstellen müssen besonders gesichert werden

Bis wann müssen Schnee und Eis geräumt sein?

In der Regel beginnt der Winterdienst in den frühen Morgenstunden und endet am Abend. Die genauen Uhrzeiten sind den Satzungen der jeweiligen Kommunen zu entnehmen. 

Pflichten für private Firmen und Hausbesitzer 

Die Verkehrssicherungspflicht im Winter gilt überall dort, wo mit Personenverkehr zu rechnen ist. Die gilt insbesondere für:

  • Betriebsgelände und Innenhöfe 
  • Gehwege und Zugangswege zum Gebäude 
  • Parkplätze, Ladezonen und Zufahrten 
  • Notausgänge, Flucht- und Rettungswege 

Der Grundsatz lautet: Alle Flächen, die Mitarbeiter oder Dritte betreten, müssen sicher nutzbar sein. 

Wichtiger Hinweis für Unternehmen: 

Die Pflicht kann intern oder an externe Dienstleister übertragen werden - die Gesamtverantwortung bleibt jedoch beim Unternehmen. Eine klare Organisation und Kontrolle ist wichtig.

Was die Kommunen zur Verkehrssicherungspflicht beitragen müssen

In Deutschland liegt die Verantwortung für sichere Straßen und öffentliche Gehwege grundsätzlich bei den Kommunen. Diese Verpflichtung wird als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet. In der kalten Jahreszeit bedeutet das vor allem, dass Schnee beseitigt und bei Eisglätte geeignete Streumaßnahmen ergriffen werden müssen. 

Dabei erfolgt der Winterdienst jedoch nicht ungeordnet, sondern nach einem festgelegten Prioritätensystem. Zuerst werden stark frequentierte Verkehrsachsen, besonders gefährliche Streckenabschnitte wie Steigungen, zentrale Bereiche sowie wichtige Schulwege geräumt und gestreut. Weniger bedeutende Nebenstraßen und abgelegene Gehwege werden anschließend berücksichtigt.

Dieses Vorgehen ist keine Nachlässigkeit seitens der Verwaltung, sondern schlicht eine organisatorische Notwendigkeit. Selbst mit gut ausgestatteten Bauhöfen ist es unmöglich, alle Bereiche gleichzeitig abzusichern.

Maßgeblich ist daher, dass die Kommune einen strukturierten und zuverlässigen Winterdienst vorhält. Dazu zählen klar definierte Einsatz- und Bereitschaftspläne sowie eine transparente Organisation der Abläufe. Wird der Winterdienst vorausschauend geplant und konsequent durchgeführt, besteht in der Regel keine rechtliche Haftung. Wer hingegen untätig bleibt und erst reagiert, wenn es bereits zu einem Unfall gekommen ist, setzt sich dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus.

Häufige Irrtümer und Ausnahmefälle beim Winterdienst

Übertragung von Winterdienstpflichten: Was Kommunen weitergeben dürfen

Viele Städte und Gemeinden machen von der Möglichkeit Gebrauch, bestimmte Aufgaben des Winterdienstes per kommunaler Satzung auf private Personen zu übertragen. In der Praxis betrifft dies häufig Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an öffentliche Gehwege angrenzen. Sie sind dann verpflichtet, die entsprechenden Abschnitte vor ihrem Grundstück von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Diese Form der Aufgabenverteilung ist rechtlich zulässig und in vielen Fällen auch notwendig. Besonders in kleineren Kommunen wäre ein flächendeckender Winterdienst ohne die Unterstützung der Anlieger organisatorisch und personell kaum zu bewältigen.

Klare Vorgaben durch Satzungen

Die kommunalen Satzungen regeln in der Regel detailliert, welche Pflichten bestehen. Dazu gehören unter anderem die Zeiten, zu denen geräumt werden muss, sowie die Mindestbreite des geräumten Gehwegstreifens. Üblich sind Breiten von etwa ein bis anderthalb Metern, damit Fußgänger sicher passieren können.

Dabei wird kein übertriebener Aufwand verlangt: Ziel ist es, Gefahren zu minimieren - nicht, den Gehweg in einen repräsentativen Zustand zu versetzen. Entscheidend ist die Verkehrssicherheit, nicht ein perfektes Erscheinungsbild.

Pflichten von Mietern und Eigentümern

Auch Mieter können zum Räumen und Streuen verpflichtet werden, allerdings nur dann, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Fehlt eine solche Regelung, verbleibt die Verantwortung beim Eigentümer.

Ist der Eigentümer selbst nicht in der Lage, den Winterdienst zu übernehmen - etwa aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit –, muss er für eine geeignete Vertretung sorgen. Auch wenn dies mit organisatorischem Aufwand verbunden ist, entspricht es der geltenden Rechtslage.

Einsatzzeiten: Keine Verpflichtung rund um die Uhr

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Kommunen jederzeit und überall für eisfreie Straßen und Wege sorgen müssten. Tatsächlich ist die Räum- und Streupflicht zeitlich begrenzt. In der Regel beginnt der Winterdienst in den frühen Morgenstunden und endet am Abend.

Glätte, die in der Nacht auftritt, wird rechtlich oft dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet. Gerichte verlangen von Kommunen lediglich Maßnahmen, die personell, technisch und wirtschaftlich zumutbar sind.

Besondere Wetterlagen wie plötzlich auftretendes Blitzeis werden dabei gesondert bewertet. Tritt gefrierender Regen unerwartet auf, kann nicht verlangt werden, dass sofort flächendeckend gestreut wird. Die Kommune muss reagieren, jedoch nicht Unmögliches leisten.

Die gesetzlichen Grundlagen

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Grundstückseigentümer und Unternehmen dazu, Gefahrenquellen zu erkennen und zu beseitigen oder zumindest abzusichern. Zentrale Rechtsgrundlagen sind:

  • § 823 BGB – Verkehrssicherungspflicht: Nach § 823 BGB haftet, wer schuldhaft die Gesundheit oder das Eigentum anderer verletzt. Für Unternehmen bedeutet das: Wer Gefahren schafft oder duldet, muss geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. 
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden. Glätte auf Wegen, Parkplätzen oder Notausgängen stellt eine klare Gefährdung dar. 
  • Kommunale Satzungen: Zusätzlich regeln kommunale Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzungen, wann, wo und wie geräumt und gestreut werden muss. Diese Vorgaben sind verbindlich und können regional stark variieren.

Kontrolle beauftragter Winterdienstunternehmen

Beauftragt eine Kommune private Dienstleister mit dem Winterdienst, entbindet sie das nicht von ihrer organisatorischen Gesamtverantwortung. Sie ist verpflichtet, zu überwachen, ob die beauftragten Unternehmen ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen.

Dazu gehören klare vertragliche Regelungen, regelmäßige Kontrollen sowie eine nachvollziehbare Dokumentation der Einsätze. Zwar dürfen Aufgaben delegiert werden - die Verantwortung für eine funktionierende Organisation bleibt jedoch bei der Kommune. Verantwortung weiterzugeben bedeutet nicht, sie aus der Hand zu geben.

Weiterführende Links zu diesem Thema:

Wissenswertes zur Sicherungspflicht

Die MORAVIA Akademie -Checkliste für eine sichere Planung mit festen Zuständigkeiten

Download Checkliste

Die Wetterschau: Bedeutung und Pflichten für Unternehmen 

Die Wetterschau beschreibt die Pflicht, sich regelmäßig über die aktuelle Wetterlage und Wettervorhersagen zu informieren, um rechtzeitig reagieren zu können. 

Bedeutung von Wettervorhersagen

Unternehmen müssen: 

  • Wetterberichte aktiv verfolgen
  • mit angekündigtem Schneefall oder Glatteis rechnen 
  • Vorsorgemaßnahmen frühzeitig einleiten

Einfluss auf die Handlungspflichten 

Ist Glätte vorhersehbar, entsteht die Pflicht zum präventiven Handeln. Wer trotz eindeutiger Wetterwarnungen nicht räumt oder streut, handelt fahrlässig. 

Praxis-Tipp: 

Dokumentierte Wetterschau und Einsatzpläne können im Haftungsfall entscheidend sein. 

Die Wahl der richtigen und erlaubten Streumittel 

In vielen Kommunen sind erlaubt: 

  • Sand 
  • Splitt 
  • Granulat 

Nicht erlaubt sind im Regelfall: 

  • Auftausalz ist häufig nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt, da es Umwelt und Infrastruktur schädigt. 

Folgen bei der Verwendung von ungeeignetem oder unerlaubten Streumitteln 

Der Einsatz ungeeigneter Streumittel kann: 

  • Bußgelder nach sich ziehen 
  • Umweltschäden verursachen 
  • Haftungsrisiken erhöhen

Umweltfreundliche Alternativen 

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  • Praxisnahe Umsetzung mit konkreten Handlungsempfehlungen
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