
Ölspuren auf Verkehrsflächen - Zuständigkeiten, Maßnahmen und rechtliche Vorgaben
Jahr für Jahr verursachen ausgelaufene Betriebsstoffe aus Kraftfahrzeugen Tausende von Schäden auf deutschen Straßen – mit steigender Tendenz. Doch wer ist zuständig, wenn es zu einer Fahrbahnverschmutzung durch Öl kommt? Wer trägt die Verantwortung, wer entscheidet über notwendige Maßnahmen, und wer gibt die Straße nach der Reinigung wieder frei?
Zuständigkeit und Verantwortung
Grundsätzlich verpflichtet § 32 StVO den Verursacher, "verkehrswidrige Zustände", die er zu verantworten hat, zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Ist dieser nicht zu ermitteln oder kommt er seiner Pflicht nicht nach, liegt es in der Regel beim Straßenbaulastträger, Verkehrshindernisse oder Erschwernisse des Verkehrs zu beseitigen. Dazu zählen sowohl natürliche Hindernisse wie Laub, Steine oder Schlamm als auch verkehrsbedingte Verunreinigungen wie Scherben, Blechteile und insbesondere gefährliche Ölspuren.
Rolle der Feuerwehr
Die primäre Aufgabe der Feuerwehr liegt im Bereich der Lebensrettung, Brandbekämpfung und Gefahrenabwehr. Die Beseitigung einer einfachen Rutschgefahr, die durch Absperrungen oder Umleitungen entschärft werden kann, gehört in der Regel nicht dazu. Eine Ausnahme besteht, wenn die zuständige Behörde die Feuerwehr explizit mit der Beseitigung der Verschmutzung beauftragt.
Wer entscheidet über Sofortmaßnahmen?
Grundsätzlich ist der Träger der Straßenbaulast dazu verpflichtet, zeitnah zu handeln. Erfolgt dies nicht, kann im Rahmen der Eilkompetenz nach § 44 Abs. 2 StVO auch die Polizei einschreiten und die Verkehrssicherungspflicht übernehmen. Die Einsatzleiter vor Ort (z. B. Polizei, Ordnungsbehörde oder Feuerwehr) entscheiden über die notwendigen Sofortmaßnahmen, etwa Erkundung, Absicherung, Menschenrettung oder Bodenschutz.
Über die unmittelbare Gefahrenabwehr hinausgehende Maßnahmen obliegen den zuständigen Straßenbaulastträgern. Hierbei gelten teilweise landesspezifische Regelungen.
Zuständigkeiten der Straßenbaulastträger
Straßenkategorie | Zuständigkeit |
Bundesfernstraßen | Bund (Autobahn GmbH) |
Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen in Kommunen mit >80.000 Einwohnern | Kommune |
Landes- oder Staatsstraßen | Bundesland |
Kreisstraßen | Landkreis |
Übrige öffentliche Straßen | Kommunen |
Ortsdurchfahrten | Gemeinde |
Innerhalb geschlossener Ortschaften | Gemeinde (polizeimäßige Reinigungspflicht) |
Folgemaßnahmen und Reinigungsverfahren
Folgemaßnahmen umfassen unter anderem:
- Mechanisches Abschöpfen oder Aufsaugen großer Ölmengen
- Einsatz von Ölbindemitteln
- Entfernung von Ölfilmen und Restverschmutzungen mit geeigneten Reinigungsmitteln und Spezialgeräten
Hierzu werden in der Regel die Straßenbau-, Straßenverkehrs-, Umwelt- oder Wasserschutzbehörden tätig, die Schutzmaßnahmen für Mensch, Umwelt und Sachwerte koordinieren.
Ziel aller Maßnahmen ist es, die verschmutzte Verkehrsfläche so zu reinigen, dass sie eine vergleichbare Rutschfestigkeit wie unverschmutzte Bereiche erreicht. Eine unzureichende Reinigung kann zu erneuten Gefahren und haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.
Verkehrsfreigabe nach der Reinigung
Laut Merkblatt DWA-M 715 gilt:
„Die Reinigungsleistung muss durch den zuständigen Straßenbaulastträger vor der Freigabe überprüft werden. Eine Verkehrsfreigabe soll erst erfolgen, wenn Öl, Ölbindemittel und Tensid-Wasser-Öl-Gemisch so vollständig entfernt wurden, wie es nach den anerkannten Regeln der Technik möglich ist.“
Eine bloße Reinigung mit Ölbindern ohne vollständige Entfernung der Rückstände entspricht diesen Anforderungen nicht. Rückstände müssen etwa mittels Tensid-Lösungen ausgespült und aufgenommen werden.
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