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Schulung von Beauftragten Personen gem. Kapitel 1.3 ADR

Für am Transport von Gefahrgut beteiligte Personen
Inhouse

Die u.g. Personengruppen (Verpacker, Belader, Befüller, Entlader, Disponent usw.) müssen in regelmäßigen Abständen einen Auffrischungskurs bei Änderungen im Gefahrgutrecht absolvieren (siehe Abschnitt 1.3.1 und Unterabschnitt 1.3.2.4 ADR i.V.m. § 27 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 6 GGVSEB i.V.m. Abschnitt 8.2.3 ADR). Unsere Referenten, seit Jahrzehnten im Gefahrgutrecht bestens bewandert, stellen das ADR vor und geben zahlreiche Anwendungshilfen für die Umsetzung der geänderten Vorschriften in die Praxis. Die Teilnehmer erhalten einen entsprechenden Schulungsnachweis, der gem. ADR die Teilnahme dokumentiert und der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Schulungsdauer

09:00 - ca. 16:00 Uhr

Zielgruppe

Beauftragte und sonstige, an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligte Personen, die einen zugewiesenen Aufgabenbereich im Gefahrgutrecht abdecken müssen, wie z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal das für die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader, sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligte Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer ADR-Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR sind.

Inhalte

  • ADR / GGVSEB
  • Ausführungen der mitzuführenden Begleitpapiere
  • richtiges Ausfüllen eines Beförderungspapiers
  • mitzuführende Ausrüstungsgegenstände
  • Versandstücke
  • Bezettelung
  • Kennzeichnung der Fahrzeuge
  • Verladung und Ladungssicherung
  • Fallbeispiele aus der Praxis für die Praxis
  • Das neue ADR 2023

Schulungsnachweis

Schulungsbescheinigung, Sicherheitspass bei Bedarf.

In Schulungsgebühr enthalten

Seminarunterlage, Schulungsbescheinigung, Sicherheitspass nach Bedarf, komplette Bewirtung der Teilnehmer (Tagungsgetränke, 2 Kaffeepausen, mittags Menü oder Lunchbuffet inkl. 1 Softgetränk).

Gut zu wissen

Gemäß Abschnitt 1.3.1 müssen alle beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, unterwiesen sein. Alle Arbeitnehmer müssen daher vor der Übernahme von Pflichten, je nach Verantwortlichkeiten und Aufgabenbereiche, unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Aufzeichnungen der Unterweisungen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufbewahrungsfrist gilt gemäß § 27 (5) GGVSEB 5 Jahre. Verstöße gegen die v.g. Vorschriften stellen nach § 37 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe g) GGVSEB eine Ordnungswidrigkeit dar und sind laut Bußgeldkatalog mit 500,00 Euro zu ahnden. Diese Schulungsnachweise können von der zuständigen Behörde eingefordert werden, auch wenn Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist.
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