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Verkehrsrechtliche Anordnung und Verkehrszeichenplan

Die verkehrsrechtliche Anordnung spielt eine entscheidende Rolle für die Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen. Um sicherzustellen, dass sowohl Verkehrsteilnehmer als auch Beschäftigte ausreichend geschützt sind, werden in der Anordnung spezielle Sicherungsmaßnahmen vorgegeben. Diese Maßnahmen beinhalten unter anderem die Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle sowie die sichere Führung des Verkehrs im Bereich der Arbeitsstelle. Hierzu gehören zum Beispiel das Aufstellen von Verkehrsschildern und Absperrgeräten, das Markieren von Fahrbahnen oder das Einrichten von Umleitungen. Zusätzlich sind vom Unternehmer regelmäßige Kontrollen und Überwachungsmechanismen vorzusehen, um sicherzustellen, dass die Anordnungen eingehalten werden. Die Schulung und Sensibilisierung aller Beteiligten ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt bei der Gewährleistung sicherer Arbeitsstellen an Straßen gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung. Nur durch eine korrekte, umfassende und rechtzeitige Umsetzung der angeordneten Maßnahmen kann eine sichere Arbeitsumgebung geschaffen werden.

Wie unterscheiden sich verkehrsrechtliche Anordnung und Verkehrszeichenplan?

Die verkehrsrechtliche Anordnung enthält grundsätzlich Verkehrszeichenpläne. Im Gegensatz zum Verkehrszeichenplan des Unternehmers, der mit dem Antrag auf Erlass der verkehrsrechtlichen Sicherungsanordnung bei der Behörde einzureichen ist und in dem sich die Planungsüberlegungen zur Arbeitsstelle in Bezug auf die Verkehrssicherung widerspiegeln, ist der behördliche Verkehrszeichenplan verbindlich. 

Die mit der verkehrsrechtlichen Anordnung unter Berücksichtigung der örtlichen und verkehrlichen Situation der betroffenen Arbeitsstelle festgelegten Sicherungsmaßnahmen werden detailliert in den Verkehrszeichenplan eingetragen und bedürfen keiner textlichen Wiederholung.

In einem Verkehrszeichenplan sind u.a. die Lage, die Art und die Abstände der aufzustellenden Verkehrszeichen sowie eine ggf. notwendige Beleuchtung grafisch dargestellt. Ebenso sind (vorübergehend gültige) Fahrbahnmarkierungen und Fahrbahn- und Fahrstreifenbreiten sowie relevante Quer- und Längsmaße des Arbeitsstellenbereichs angegeben. Im Verkehrszeichenplan sind des Weiteren die zu verwendenden Absperrgeräte, temporäre Schutzeinrichtungen und Warneinrichtungen eingezeichnet. 

Sind zur Verkehrsregelung Lichtzeichenanlagen zu nutzen, ist der Verkehrszeichenplan um Signallage- und Signalzeitenpläne zu ergänzen. Sind Umleitungen erforderlich, ist ein Umleitungsplan oder ein Verkehrslenkungsplan beizufügen.

Welche Vorschriften sind bei der Erstellung eines Verkehrszeichenplans zu beachten?

Die Erstellung der Verkehrszeichenpläne erfolgt nach den

  • Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, der 
  • allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sowie den
  • Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen.

Weitere wichtige Richtlinien sind

  • die Richtlinien zur Markierung von Straßen (RMS)
  • die Richtlinien für Lichtsignalanlagen sowie (RilSA)
  • die Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB).

Als Grundbausteine für die Erstellung von Verkehrszeichenplänen dienen meist die in der RSA 21 enthaltenen für Standardsituationen typisierten Regelpläne. Diese sind unter Beachtung der örtlichen und verkehrlichen Situation des Einzelfalls auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls unter Beachtung der aufgeführten Richtlinien und Rechtsgrundlagen anzupassen. Ihnen kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu.

Ist in einer konkreten Situation kein passender Regelplan anwendbar, so muss ein orts- und situationsspezifischer Verkehrszeichenplan zur Vorlage bei der anordnenden Behörde erstellt werden. Dies erfolgt im Regelfall durch den ausführenden Bauunternehmer oder durch ein mit der Arbeitsstellensicherung beauftragtes Verkehrssicherungsunternehmen. Bei größeren Arbeiten kann die Erstellung eines abgestimmten Verkehrskonzept mit entsprechenden Detailangaben zum Verkehrszeichenplan auch direkt durch die Straßenbaubehörde erfolgen.

Auf die Erstellung und Vorlage eines orts- und situationsspezifischen Verkehrszeichenplans durch den Unternehmer kann verzichtet werden,
  • wenn ein geeigneter Regelplan besteht und auf diesen in der verkehrsrechtlichen Anordnung verwiesen wird,
  • wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt oder 
  • bei Arbeiten von kürzerer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken.

Wie kann ein Verkehrszeichenplan erstellt werden?

Für die Erstellung eines Verkehrszeichenplans gibt es unterschiedliche Tools. Ein sehr einfach zu bedienendes Hilfsmittel ist der „Baukasten Verkehrszeichenpläne“ der MORAVIA Akademie + Verlag GmbH. Als einfacher Download erhalten Sie alle RSA Regelpläne in einer Powerpoint-fähigen Version und können diese direkt weiter bearbeiten. Einen ersten Eindruck erhalten Sie im Video zu der Anwendung.

Auch bei sorgfältiger Vorbereitung einer verkehrsrechtlichen Anordnung können immer wieder Fehler passieren oder nicht auf die örtlichen Gegebenheiten passende Verkehrszeichenpläne entstehen. Was zu tun ist, wenn eine verkehrsrechtliche Anordnung oder ein Verkehrszeichenplan Fehler enthält, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag: „Fehler in der verkehrsrechtlichen Anordnung: Verantwortung und Haftung“. Für anordnende Behörden bietet die MORAVIA Akademie die Schulung „Verkehrsrechtliche Anordnung von Arbeitsstellen an Straßen für anordnende Behörden“ an, die eine Qualifizierung von Behördenbediensteten ermöglicht, die mit Planung, Anordnung oder Kontrolle verkehrsrechtlicher Sicherungsmaßnahmen befasst sind.

Die Inhalte sind angelehnt an den digitalen Selbstlernkurs „Verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“. Wir danken Herrn Rainer Hummel für die Überarbeitung im Rahmen dieses Blogbeitrags.

Zugehörige Produkte

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Ziel des Seminars ist die Vermittlung des erforderlichen Basiswissens für die Erstellung verkehrsrechtlicher Anordnungen. Die Durchführung der Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen muss nach den RSA 21 (Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) erfolgen. Somit sind die Anordnenden Behörden verpflichtet, diese Vorgaben auch im Rahmen der Verkehrsrechtlichen Anordnung zu beachten. Sachbearbeiter der Anordnenden Behörden erhalten hier das „Rüstzeug“ gem. Schulungsgruppe A MVAS zur Festlegung der verkehrssichernden Maßnahmen an Arbeitsstellen an Straßen.

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