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Baumschnitt: Wie viel Platz brauchen Straße und Schilder?

Es ist nicht zu übersehen, fleißige Arbeiter stutzen Bäume und Hecken an Straßen und Wegen, schneiden Wildwuchs zurück und lichten das Gehölz. Der Frühling ist nah.

Doch wonach richtet sich der Rückschnitt und was ist gesetzlich geregelt?

Grundsätzlich gibt es keine Gesetzestexte, die den Schnitt an Straßen oder Fußwegen vorgeben. Es ist die Verkehrssicherungspflicht, die den Straßenbaulastträgern Anhaltspunkte aufzeigt. Daraus leitet sich das sogenannte Lichtraumprofil einer Fahrbahn ab. Das Lichtraumprofil an sich ist eine zeichnerische Darstellung des lichten Raumes einer Straße. Ziel ist es, dass alle Verkehrsteilnehmer ungehindert und ohne Gefahr den öffentlichen Verkehrsraum nutzen können, ohne z.B. gegen Äste oder Sträucher zu fahren oder an diesen hängen zu bleiben.

Ein wichtiger Anhaltspunkt ist die maximale Fahrzeughöhe von 4 m. Demzufolge ist der Raum über der Straße freizuhalten. Doch bis zu welcher Höhe genau muss der Raum freigeschnitten werden? Das hängt von der Verkehrsbedeutung der Straße ab. Immer mit der Abwägung des ökologischen Interesses am Erhalt alter Baumbestände. Je höher das Verkehrsaufkommen an Straßen, umso strenger die Maßstäbe zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Lichtraumprofils.

Viele Orte und Gemeinden haben folgende Maße als Anhaltspunkt festgelegt: Das Lichtraumprofil umfasst bei Fußgängerwege mindestens 2,50m Höhe und an Straßen mindestens 4,50m.

Verkehrsschilder und Straßennamenschilder sind ebenfalls freizuhalten, so dass sie auch bei Dunkelheit gut zu erkennen und zu lesen sind.

Wichtig zu wissen ist, dass mögliche Warnschilder mit dem Hinweis zum eingeschränkten Lichtraumprofil nicht geeignet sind, die Haftung des Baumeigentümers für die in die Fahrbahn hineinragenden Ästen auszuschließen.

Sie haben bis 1. März Zeit die nötigen Rückschnitte durchzuführen. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet danach das Roden und radikale Schneiden an Hecken und Bäumen bis zum 30. September. Werden nach dem 01. März Baumschnitt und Fällarbeiten durchgeführt, ohne diese von der Naturschutzbehörde genehmigt zu haben, drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Genehmigungen werden u.a. dann erteilt, wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist.

Ausgenommen sind auch Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen gemäß der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege). Doch auch hier gilt: naturschutzrechtlichen Verboten ist Folge zu leisten.
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