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Baumschnitt in der Baumkrone

Baumschnitt: Wie viel Platz brauchen Straße und Schilder?

Mit dem nahenden Frühling sind vielerorts fleißige Arbeiter zu sehen, die Bäume und Hecken an Straßen und Wegen zurückschneiden. Doch wonach richtet sich der Rückschnitt und welche gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten?

Rechtliche Grundlage: Verkehrssicherungspflicht und Lichtraumprofil

Ein direkter Gesetzestext, der den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern an Straßen und Wegen detailliert regelt, existiert nicht. Allerdings ergibt sich die Verpflichtung aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ableitet. Ein zentraler Aspekt dabei ist das sogenannte Lichtraumprofil. Dabei handelt es sich um eine zeichnerische Darstellung des lichten Raumes einer Straße oder eines Weges, der für eine sichere Nutzung freigehalten werden muss. Ziel ist es, zu gewährleisten, dass alle Verkehrsteilnehmer – ob Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge – den Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefährdung nutzen können. Hängende Äste oder in den Weg ragende Sträucher können ansonsten eine Gefahr darstellen.

Höhenvorgaben für den Rückschnitt

Ein wichtiger Anhaltspunkt für den erforderlichen Rückschnitt ist die maximale Fahrzeughöhe von 4,00 m. Daraus ergibt sich, dass der Raum über einer Straße entsprechend freizuhalten ist. Die genaue Höhe des Freischnitts hängt von der Bedeutung der jeweiligen Straße oder des Weges ab, wobei auch ökologische Interessen stets mit abzuwägen sind.

Viele Kommunen und Gemeinden haben folgende Maßvorgaben als Anhaltspunkt festgelegt:

  • Fuß- und Radwege: mindestens 2,50 m Lichtraumhöhe
  • Straßen: mindestens 4,50 m Lichtraumhöhe

Auch Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen freigeschnitten werden, sodass sie jederzeit, auch bei schlechten Sichtverhältnissen oder Dunkelheit, gut erkennbar bleiben.

Haftung und Konsequenzen bei Vernachlässigung

Baumeigentümer oder die zuständigen Straßenbaulastträger sind für die Einhaltung des Lichtraumprofils verantwortlich. Ein bloßes Warnschild mit dem Hinweis auf ein eingeschränktes Lichtraumprofil reicht nicht aus, um die Haftung für Schäden durch überhängende Äste auszuschließen.

Werden Verkehrsteilnehmer durch nicht freigeschnittene Gehölze gefährdet oder kommt es gar zu Schäden, kann dies erhebliche zivilrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Zeitliche Einschränkungen durch das Bundesnaturschutzgesetz

Gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume, Hecken und Gehölze radikal zu schneiden oder zu roden. Der Grund dafür ist der Schutz brütender Vögel und anderer Tiere.

Wer in diesem Zeitraum unzulässige Schnittmaßnahmen vornimmt, riskiert hohe Bußgelder zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro.

Ausnahmen und Genehmigungspflichten

Ausnahmen vom Schnittverbot können jedoch in bestimmten Fällen erteilt werden:

  • Wenn eine akute Verkehrsgefährdung besteht, beispielsweise durch morsche oder herabhängende Äste.
  • Falls eine Genehmigung der Naturschutzbehörde vorliegt.

Auch außerhalb der Schutzzeit sind in vielen Städten und Gemeinden aufgrund der Baumschutzsatzungen oder -verordnungen Genehmigungen erforderlich. Diese Regelungen können sich je nach Kommune unterscheiden und sollten im Vorfeld geprüft werden.

Fachgerechte Baumpflege nach ZTV-Baumpflege

Nicht alle Gehölzmaßnahmen fallen unter das Schnittverbot. Baumpflegemaßnahmen gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege) sind weiterhin zulässig. Dazu gehören etwa:

  • Der fachgerechte Erhaltungsschnitt zur Förderung der Vitalität von Bäumen.
  • Das Entfernen von Totholz zur Vermeidung von Gefahren.
  • Kronenpflegearbeiten zur Stabilisierung.

Auch hier müssen jedoch naturschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden.

Die Einhaltung des Lichtraumprofils dient nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen vermeiden. Straßenbaulastträger und Grundstückseigentümer sollten sich rechtzeitig um den Rückschnitt kümmern, bevor die Frist des Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März greift. Dabei sind sowohl gesetzliche Vorgaben als auch ökologische Aspekte zu berücksichtigen, um einen verantwortungsbewussten Umgang mit Bäumen und Gehölzen zu gewährleisten.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Einhaltung des Lichtraumprofils nicht nur der Verkehrssicherheit dient, sondern auch rechtliche Konsequenzen vermeiden kann. Straßenbaulastträger und Grundstückseigentümer sollten sich rechtzeitig um den Rückschnitt kümmern, bevor die Frist des Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März greift. Dabei sind sowohl gesetzliche Vorgaben als auch ökologische Aspekte zu berücksichtigen, um einen verantwortungsbewussten Umgang mit Bäumen und Gehölzen zu gewährleisten.

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