25 Jahre Erfahrung Zertifizierte Dozenten Geprüfte Qualität

Rückwärtsfahren im Nutzfahrzeug - Unfälle auf der Baustelle

Immer wieder kommt es zu schweren Unfällen auf der Baustelle beim Zurücksetzen von Nutzfahrzeugen. Doch was sind die Gründe und wie kann man die Risiken minimieren?

Ja, an Ihren Maschinen befinden sich Schilder, die den Aufenthalt im Gefahrenbereich verbieten. Und ja, Sie führen regelmäßig Unterweisungen mit Ihren Mitarbeitern durch bzw. nehmen an solchen teil. Doch ist das genug? Vermeiden sie so folgenreiche Unfälle mit Todesfolge oder Amputationen?

Es gibt immer wieder Situationen bei denen sich ein Beschäftigter im Gefahrenbereich einer Maschine aufhalten (muss) und darauf vertraut, dass er gesehen wird. Unfallursache ist oft der nicht einsehbare Bereich hinter und neben dem Arbeitsgerät. So kommt es immer wieder vor, dass gerade beim Rückwärtsfahren Mitarbeiter überrollt und schwer verletzt werden.

Die BG sieht hier typische Unfallmuster (Lkw, Bagger, Radlader etc…)

  • Die Beschäftigten sind hochkonzentriert auf Ihre jeweilige Arbeitsaufgabe
  • Die Beschäftigten gehören oft zu verschiedenen Unternehmen (auf engem Raum)
  • Die Anbringung, Qualität und Größe möglicher Monitore ist uneinheitlich
  • Es bestehen komplexe Anforderungen an Wahrnehmung und Koordinierung
  • Die Beschäftigten vertrauen auf gewohnte Routine (Ablaufmuster)
  • Erdbaumaschinen verfügen oft nicht über Kamera-Monitor-Systemen (KMS)

Was ist zu tun?


Geht man die betreffenden Gesetze und Vorschriften durch, wird immer wieder auf den Einsatz eines Einweisers verwiesen.

Doch gerade die Einweiser sind oft die gefährdeten Personen oder stehen bei Bedarf nicht für eine Einweisung zur Verfügung. Zudem kommt hier die Frage auf, ob die Einweiser Ihre Warnkleidung bei der Einweisung tragen und auch ordentlich unterwiesen sind, um überhaupt als Einweiser arbeiten zu können.

Achtung: Bei manchen Versicherungen erlischt der Versicherungsschutz der Fahrzeuge, wenn ein Unfall beim Rückwärtsfahren ohne Einweiser erfolgt.

Welche Hilfestellungen zur Risikominimierung sind in den Gesetzen zu finden?

DGUV Vorschrift 43 (ehem. BGV C27): Müllbeseitigung § 7 Rückwärtsfahren von Fahrzeugen

(1) Mit Müllfahrzeugen darf nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. (2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass keine Beschäftigten gefährdet werden.

Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)

1.5 Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu treffen, damit sie (…) e) über geeignete Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel Kamera-Monitor-Systeme verfügen, die eine Überwachung des Fahrwegs gewährleisten, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit anderer Beschäftigter zu gewährleisten…

TRBS 2111 Teil 4 2.1.1. (Erläuterungen zu technischen Maßnahmen)

Zur Verbesserung der Sichtverhältnisse an Baumaschinen können, abhängig vom Einsatzort, Hilfsmittel wie Spiegel, Kamerasysteme oder selbsttätige Erkennungssysteme wie Ultraschall-, Radar-, Infrarot-, oder Lasersysteme eingesetzt werden.

Weitere Rechtsgrundlagen und Normen:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV Regel 100-500
  • DGUV Regel 101-003 (bisher BGR/GUV-R 118)
  •  DGUV Vorschrift 70 (bisher BGV D29) (§ 46)
  • TRBS 2111
  • ISO/DIS 5006
  • ISO/DIS 16001
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
  • Maschinenrichtlinie

Was noch?


  • Hat Ihr Unternehmen oder Sie als Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?
  • Sind Schutzmaßnahmen abgeleitet und kommuniziert worden? Denn ohne diese dürfen Arbeitsmittel nicht verwendet werden.
  • Entsprechen die Schutzmaßnahmen dem Stand der Technik? (§ 4 ArbSchG)
  • Werden regelmäßige Unterweisungen von Maschinenführern bezüglich der Sicht durchgeführt?
  • Werden Unterweisungen aller beteiligten Beschäftigten bezüglich des Verhaltens beim Einsatz mobiler Maschinen durchgeführt?
  • Sind Sie oder Ihre Mitarbeiter mit Warnkleidung ausgestattet und halten die Trageanweisungen ein?
  • Sind die Baumaschinen mit Systemen zur Überwachung des Gefahrenbereichs ausgestattet?
  • Halten Ihre neuen Erdbaumaschinen die Sichtfeldanforderung nach DIN EN 474-ein?

Wie können Sie Ihre Maschinen und Walzen hinsichtlich der Sichtverhältnisse überprüfen?


Im Grunde ist es recht einfach. Die Frage ist: Was sieht der Fahrer wenn ein Mitarbeiter Arbeiten im Abstand von 1m hinter/neben/vor der Maschine in leicht gebückter oder knieender Haltung ausführt. Kann der Maschinenführer seinen Kollegen erkennen? Wenn Nein, dann stehen u.a. folgende Maßnahmen zur Auswahl:
Technische Maßnahmen

Sie möchten Ihre Maschinen mit Warn-/ Sichtsystemen nachrüsten, dann ist darauf zu achten, dass dadurch eine für die Maschine erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO und §29 StVO nicht berührt wird. Interessant sind Radar / Ultraschallgeräte, ähnlich denen in PKWs. Sie geben akustische Warnsignale, sobald ein Mensch in den Gefahrenbereich tritt. Somit entfällt das oft nervige Dauerpiepsen beim Rückwärtsfahren und dies verringert das Risiko, dass Mitarbeiter bewusst das Piepsen ausschalten oder am Signal manipulierend tätig werden.

Dauerpiepser oder derartige Systeme sind nicht in der DIN EN 474 vorgesehen. Sie erfüllen nicht die Anforderungen aus Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung zur Verbesserung der Sicht.

Organisatorische Maßnahmen


  • Sichern oder sperren Sie den Arbeits- oder Fahrbereich ab
  • Nutzen Sie Einweiser oder Sicherungsposten
  • Persönliche/verhaltensbezogene Maßnahmen
  • Unterweisung von Einweisern oder Sicherungsposten
  • Ausstattung von Mitarbeitern mit Warnkleidung und Unterweisung über Tragepflicht und
  • Verhalten bei Maschineneinsatz
  • Unterweisung aller Maschinenführer bezüglich "Sicht"
  • Personalqualifizierung zum "Geprüften Bagger- und Laderfahrer"
  • Tragen von Warnkleidung

Am Ende geht die Gefahr von den Maschinen aus. Hersteller und Importeure sind aufgefordert, ihrer Verpflichtung, die sich aus der Maschinenrichtlinie ergibt, nachzukommen und die Maschinen so sicher wie möglich herzustellen und auszustatten. Die Unterweisung der Mitarbeiter im Umgang mit den Maschinen muss laut §4 der DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A1) regelmäßig – mindestens einmal jährlich - erfolgen. 

Was bleibt? 


Nur wenn Hersteller (Risikoanalysen, Ausstattung mit Rückraumüberwachungssystemen), Unternehmen (Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen, evtl. Nachrüsten der Maschinen) aber auch die Mitarbeiter (Gefahrenbewußtsein und Umsetzung von Vorschriften) in der kompletten Risiko-Vermeidungskette zusammenarbeiten, dann kann ein möglicher Unfall vermieden werden. (Quellen: bussgeldkatalog.de, baua.de, gute-baustelle.de)
Kontakt