
Rückwärtsfahren im Nutzfahrzeug - Unfälle auf der Baustelle
Unfälle auf Baustellen beim Zurücksetzen von Nutzfahrzeugen sind leider keine Seltenheit. Doch warum kommt es immer wieder zu schweren Verletzungen oder gar tödlichen Unfällen? Und vor allem: Wie lassen sich diese Risiken wirksam minimieren?
Ursachen für Unfälle beim Rückwärtsfahren
Schilder, die den Aufenthalt im Gefahrenbereich verbieten, sowie regelmäßige Unterweisungen sind gängige Sicherheitsmaßnahmen. Doch reicht das aus? Die Realität zeigt, dass Beschäftigte sich oft im Gefahrenbereich von Maschinen aufhalten (müssen) und darauf vertrauen, gesehen zu werden. Häufige Unfallursache ist der nicht einsehbare Bereich hinter und neben dem Fahrzeug. Besonders beim Rückwärtsfahren kommt es immer wieder zu Überrollunfällen mit schweren Folgen.
Laut Berufsgenossenschaft (BG) gibt es typische Muster solcher Unfälle:
- Beschäftigte sind hochkonzentriert auf ihre jeweilige Aufgabe und nehmen Gefahren nicht immer wahr.
- Auf Baustellen arbeiten oft Beschäftigte verschiedener Unternehmen eng zusammen.
- Monitore zur Rückraumüberwachung sind uneinheitlich in Qualität und Größe.
- Hohe Anforderungen an Wahrnehmung und Koordinierung.
- Routine und gewohnte Abläufe führen zu einer trügerischen Sicherheit.
- Viele Erdbaumaschinen verfügen nicht über Kamera-Monitor-Systeme (KMS).
Gesetzliche Vorschriften und technische Möglichkeiten
Um die Gefahr zu minimieren, wird in den geltenden Vorschriften auf verschiedene Maßnahmen hingewiesen:
- DGUV Vorschrift 43: Rückwärtsfahren darf nur mit Einweiser oder geeigneter Alternative erfolgen.
- Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Arbeitsmittel über Hilfsvorrichtungen wie Kamera-Monitor-Systeme verfügen, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht.
- TRBS 2111 Teil 4: Spiegel, Kamerasysteme oder Erkennungssysteme (Ultraschall, Radar, Infrarot, Laser) können zur Verbesserung der Sichtverhältnisse eingesetzt werden.
Weitere relevante Normen und Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- DGUV Regel 100-500
- DGUV Vorschrift 70 (§ 46)
- ISO/DIS 5006, ISO/DIS 16001
Welche Maßnahmen können Unternehmen ergreifen?
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
- Analyse der Gefährdungen vor Ort
- Ableitung und Kommunikation von Schutzmaßnahmen
- Sicherstellen, dass Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen (§ 4 ArbSchG)
Unterweisung und Sensibilisierung
- Regelmäßige Schulungen für Maschinenführer und Beschäftigte
- Aufklärung über die Risiken und das richtige Verhalten beim Einsatz mobiler Maschinen
- Pflicht zum Tragen von Warnkleidung und Überprüfung der Einhaltung
Technische Maßnahmen
- Nachrüstung von Kamera-Monitor-Systemen oder Rückraumüberwachungssystemen
- Einsatz von Radar- oder Ultraschallsensoren zur Warnung vor Personen im Gefahrenbereich
- Vermeidung von Dauerpiepsen durch intelligente Warnsysteme, um Manipulationen zu verhindern
Organisatorische Maßnahmen
- Absicherung oder Sperrung des Arbeitsbereichs
- Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten
- Regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen
Sichtprüfung an Maschinen
- Testen, ob der Maschinenführer Beschäftigte in einem Meter Abstand erkennen kann
- Falls nicht, geeignete Maßnahmen wie Kameras oder Spiegel nachrüsten
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