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Streckenkontrolle und -wartung

Fahrbahnmarkierungen: So wird’s gemacht

In der Fahrstunde lernten wir, dass es nicht nur Verkehrsschilder gibt, sondern auch Markierungen auf den Straßen. Und tatsächlich, fehlen die all gegenwärtigen Markierungen, wird uns erst bewusst, wie sehr sie uns lenken, leiten und auch Sicherheit geben. Doch wo genau ist die Anbringung geregelt, welche Materialien gibt es und welche Eigenschaften müssen diese haben, damit sie ihrer Funktion nachkommen und eine lange Lebensdauer besitzen? Grundsätzlich gehören Fahrbahnmarkierungen zu den Verkehrszeichen gem. §39ff StVO und müssen regelmäßig überprüft und instandgesetzt werden.

Welche Regelwerke sind bei der Anbringung von Straßenmarkierungen zu beachten?


Straßenverkehrsordnung §§39ff StVO: Hier ist festgelegt, welche Farbe sie haben, ihr Anspruch auf Sichtbarkeit und wie genau sie anzubringen sind (Markierungszeichen)

Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO): Diese regeln u.a., dass die Richtlinien für die Markierung von Straßen(RMS) zu beachten ist, die Retroreflexion (auf den fließenden Verkehr bezogen), die Entfernung alter Markierungen, wenn neue aufgebracht werden und die Anbringung gelber Markierungen nach RSA auch im Sockelbereich von temporär eingesetzten transportablen Schutzwänden.

Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA): Hier finden sich allgemeine Hinweise zu den vorübergehenden Markierungen

Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M): Hier können die Anforderungen, die Auswahl und die Ausführung der unterschiedlichen Stoffe sowie Kontrollprüfungen und Prüfverfahren nachgelesen werde.

Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV SA): Diese beschäftigen sich u.a. mit den vorübergehenden Markierungen.

Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M): Diese regeln die Lieferung von Markierungsmaterialien für dauerhafte und temporäre Markierungen.

Merkblatt für die Durchführung von Verkehrsschauen (M DV): Gegenstand ist hier die Überprüfung des Zustands und der Sichtbarkeit der vertikalen und horizontalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, sowie die Beseitigung möglicher Gefahren im öffentlichen Verkehrsraum.

Welche Markierungsmaterialien gibt es?


Die Bundesanstalt für Straßenwesen BASt hat eine Liste mit freigegebenen Materialien veröffentlicht und diese wird regelmäßig aktualisiert.

Markierungsstoffe sind in der TL M (Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterial) vollständig aufgelistet.

Man unterscheidet folgende Fahrbahnmarkierungen:

  • Markierungen mit Reflexkörpern bis 0,1-0,2mm: Nachteil: Retroreflexion geht bei Nässe verloren
  • Markierungen mit Reflexkörpern bis zu 2mm und einer strukturierten oder profilierten Oberfläche: Vorteil: Retroreflexion auch bei feuchter oder nasser Fahrbahn vorhanden
  • Markierungen mit Reflexkörpern mit geeigneten Brechungsindizes: Retroreflexion auch bei vollständig mit Wasser bedeckten Zustand Typ I 
  • Markierungen: Haben keine besonders ausgeprägte Retroreflexionseigenschaft bei Nässe. Typ II 
  • Markierungen: Haben eine besonders ausgeprägte Retroreflexionseigenschaft bei Nässe. Zunehmend bei Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Bundesstraßen
  • Aufgelegte Markierungen: Liegen auf der Straße auf, dies ist die übliche Anbringungsart
  • Eingelegte Markierungen: Werden in die Fahrbahn eingearbeitet und nur die Oberfläche ist sichtbar. Ideal bei besonders stark beanspruchten Straßen.

Welche Eigenschaften sollten Straßenmarkierungen haben, an denen man ihre Qualität messen kann?


  • Tages- und Nachtsichtbarkeit
  • Hier liegt der Schwerpunkt bei der Nachtsichtbarkeit, insbesondere bei Nässe
  • Wünschenswert sind Markierungen, die auf eine Entfernung von 75 – 150 m deutlich erkennbar sind 
  • Wird der Mindestwert für die Klassen der Tagessichtbarkeit und/oder der Nachtsichtbarkeit um 20% unterschritten, kann der Verkehrsteilnehmer die Markierung nicht mehr ausreichend erkennen. 
  • Wie bei allen anderen Verkehrszeichen auch, müssen die Markierungen auch unter widrigen Witterungsbedingungen gut sichtbar sein. Wie genau das zu prüfen ist und welche Maßnahmen zur Sicherung der Qualität außerhalb der Gewährleistungspflicht durchzuführen sind existiert jedoch nicht. 
  • Griffigkeit 
  • Diese muss bei allen Markierungssystemen, mit Ausnahme bestimmter Agglomerate, sowohl im Neu- als auch im Gebrauchtzustand mind. 45 SRT – Einheiten (Klasse S1) betragen 
  • Aber bei einigen Agglomeraten gibt es bisher keine Messmethoden der Griffigkeit. Diese fallen dann unter die Klasse S0, die aussagt, dass die Griffigkeit nicht gemessen werden kann. 
  • Die Griffigkeit kann bei der Anbringung durch Zugabe von Korund erhöht werden. 
  • Interessant ist die Tatsache, dass sich Nachtsichtbarkeit und Griffigkeit gegenseitig „behindern“ und somit die Materialien nicht die geforderten Höchstwerte bei allen geforderten verkehrstechnischen Eigenschaften erfüllen können. 
  • Haltbarkeit 
  • Die Markierungen sollen gut haften 
  • Ausreichend witterungsbeständig sein 
  • Ausreichend tausalzbeständig 
  • Und eine ausreichende Verschleißfestigkeit aufweisen 
  • Gut zu wissen: Der Prozentanteil der verbliebenen Markierungsfläche nach Verschleiß muss vor Ablauf der Verjährungsfrist (siehe ZTV M, Abschnitt 13, Tabelle 11) für Mängelansprüche mind. 90% des vertraglich vereinbarten Sollbildes betragen 
  • Regenfestigkeit, Rissbildung Schichtdicke 
  • Siehe ZTV M

Wenn Sie als Straßenwärter tätig sind, gehört eine Sichtkontrolle zu Ihren Aufgaben, wie die Feststellung von Schäden und Veränderungen im Straßenraum. Viele der Arbeiten werden bei laufendem Verkehr durchgeführt, so dass auch die Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Grundlage der RSA 95 eine Rolle spielt.

In dem Seminar Streckenkontrolle und -wartung erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten der Streckenwartung sowie praxisnahe Tipps, die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit Ihrer Straßen erforderlich sind. Gleichzeitig dient das Seminar als Unterweisung der Mitarbeiter gemäß § 12 des Arbeitsschutzgesetzes und § 4 DGUV Regel 100-001 (bisher: BGV/BGR A1) über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Wann und wo die nächsten Seminare stattfinden erfahren Sie hier: 


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