Verordnungen & Urteile
1. Vorschriften aus StVO, StVZO und GGVSE(B)
§ 22 Abs. 1 StVO: Ladung
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1
Zur verkehrssicheren Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen.
Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier, die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können.
Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.
§ 23 Abs. 1 u. 2 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
(2) Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
§ 30 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
§ 31 Abs. 2 StVZO: Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Zu § 31:
In der GGVSEB 2009 taucht der Begriff "Ladungssicherung" nur einmal auf, nämlich im § 19 (2) Nr. 15, wonach der Beförderer "dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu über gegeben (hat)".
Im Übrigen wird in der GGVSEB die Ladungssicherung an verschiedenen Stellen über die Begriffe "Handhabung" und "Beladung" abgedeckt mit Verweisen auf die Einhaltung der Vorschriften nach Kapitel 7.5 ADR/RID.
Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB.
2. Urteile und Leitsätze
Zu § 22 StVO
Beladen/Verantwortlichkeit
Nach § 22 StVO ist neben dem Lenker und Halter des Fahrzeugs auch der Leiter der Ladearbeit für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich.
OLG Stuttgart, 27.12.1982, 1 Ss 858/82, VRS 83, Bd. 64, 308
Ladung/Absicherung
Hat der Führer eines Lkw die Ladung nur ungenügend gesichert und fallen deshalb während der Fahrt Teile der Ladung auf die Straße, so verstößt er nur gegen § 22 I StVO, nicht aber zugleich auch gegen die Vorschriften des § 23 I 2 StVO, dem lediglich die Bedeutung einer Auffangbestimmung zukommt.
OLG Düsseldorf, 8.2.1984, 5 Ss OWi 41/81 I, VRS 84, Bd. 67, 145
Ladung/Verkehrssicherheit
Die Beladung ist nur verkehrssicher, wenn sie auch der durch einen Dritten ausgelösten Notbremsung standhält.
OLG Düsseldorf, 2.4.1984, 1 U 116/83, MDR 84, 945
Ladung/Sicherung
Unter sachgerechter Sicherung der Ladung ist ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebs zu verstehen.
Der Inhalt der VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" umfasst die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln und ist deshalb allgemein zu beachten. OLG Düsseldorf, 18.7.1989, 5 Ss (OWi) 274/89 - (OWi) 111/89 I, NZV 90, 323
Ladung/Absicherung
Die VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" ist bei der Bestimmung der nach § 22 (1) StVO erforderlichen Sicherungsmaßnahmen allgemein zu beachten (wie OLG Düsseldorf, VRS 77, 368); sie unterliegt als "objektiviertes Sachverständigengutachten" jedoch der richterlichen Nachprüfung.
OLG Koblenz, 6.9.1991, 1 Ss 265/91, VRS 92, Bd. 82, 53
Gefährdung/Nicht gesicherte Ladung
Zum Verhältnis zwischen einem Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO (ungenügende Ladungssicherung) und einer Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 2 StVO (Gefährdung oder Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers durch unzureichende Ladungssicherung).
OLG Düsseldorf, 10.8.1992, 5 Ss (OWi) 189/92-118/92 I, NZV 92, 494
Ladung/Planabdeckung
Eine jedenfalls bis zur Bordkante des Lkw reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Planen o. ä. abzudecken.
OLG Köln, 1.6.1994, 11 U 217/93, NZV 94, 484 L
Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen § 22 sind auch ordnungswidrig, wenn niemand geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
BayObLG; OLG Hamm
Ladung/Netze
Zur Sicherung der aus Altpapierballen bestehenden und über die Bordwände hinausragenden Ladung eines Lastkraftwagens ist ein Netz, das nur mit (etlichen) Gummibändern am Fahrzeug befestigt wurde, nicht ausreichend.
OLG Düsseldorf, 1. Sen. Für Bußgeldsachen, Beschl. V. 20.04.1993, 5 Ss (OWi) 131/93 – (Owi) 69/93 I
Haftung des Transportunternehmers
Soweit das Verstauen die Betriebssicherheit des Kfz berührt, kommt nach Maßgabe des BGH auch Haftung des Transportunternehmers in Betracht.
BGH Betr. 70 1314
Verkehrssichere Verladung durch den Versender
Die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung trifft neben dem Fahrer und dem Halter des Fahrzeugs auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände.
OLG Celle, 28.02.2007, Az 322 Ss 39/07
Ladungssicherung durch Verschiebeplane
Eine Verschiebeplane stellt in der Regel kein geeignetes Mittel zur Ladungssicherung dar.
AG Eggenfelden, Beschluss vom 21.12.2005 (23 OWi 18 Js 14735/05)
Werkzeugkiste ist Ladung
Eine im Fußraum eines Kfz mitgeführte und mit dem Fahrzeug dienenden Werkzeug befüllte Werkzeugkiste ist Ladung i.S. des § 22 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, Az 3 RBs 7/10 , IV-3, RBs 7/10).
Zu § 31 (2) StVZO
In vorschriftsmäßigem Zustand müssen Fahrzeuge, Gespanne und Besetzung sein, sonst darf der Halter die Inbetriebnahme im Verkehr weder anordnen noch wissentlich zulassen.
OLG Neustadt VRS 25 476
"Vorschriftsmäßig" bedeutet, dass das Fahrzeug den Bauart- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen und außerdem fahrsicher sein muss.
Bay VM 7428
Die Ladung muss vorschriftsmäßig, außerdem sicher verstaut sein und darf die Betriebssicherheit nicht gefährden. Der Halter oder sein Beauftragter muss sich über das Transportgut unterrichten, um es auf ein vorschriftsmäßig ausgestattetes Fahrzeug verladen zu können.
Hb VRS 49 462
Neben dem Fahrer haftet, soweit sein Einfluss reicht, auch der Halter. Über besondere Gefahren bestimmter Beladung muss er den Fahrer unterrichten.
BGH VRS 10 252
Kippsichere Verladung: Für die kippsichere Verladung eines kopflastigen Ladeguts sind besondere Vorkehrungen nötig. OLG Saarbrücken v. 13.2.1976, 3 U 150/74.
Kein Schadensersatz bei schlechter Ladungssicherung:
Wird bei einer Notbremsung eins Sattelkfz die Bordwand durch Verrutschen der Ladung beschädigt, liegt ein nicht ersatzpflichtiger Bremsschaden vor. ObLG München, 10 U 3049/98
Einhaltung der VDI-Richtlinie zur Ladungssicherung.
1. Die VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ enthält allgemein anerkannte Regeln der Technik, denen im Rechtsverkehr die Bedeutung eines allgemeinen Maßstabs für richtiges technisches Handeln und im Prozess die Bedeutung eines „objektivierten Sachverständigengutachtens“ zukommt.
2. Ist eine der Gefahrenabwehr dienende VDI-Richtlinie auf Grund der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik überholt, kann sich ein Betroffener, der sich nach der bisher geltenden VDI-Richtlinie gerichtet hat, nur dann entlasten, wenn ihm die Notwendigkeit einer von den Richtlinie abweichenden weitergehenden Sicherheitsmaßnahme nicht bekannt gewesen ist.
3. Hat ein Betroffener die einschlägige Richtlinie zur Ladungssicherung nicht eingehalten, kann er sich darauf, dass diese Richtlinie durch die Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik überholt sei, allenfalls dann berufen, wenn feststeht, dass die Einhaltung der Richtlinie entweder nichts zur Verbesserung der Ladungssicherung beitragen oder aber zumindest keine Verbesserung der von ihm bewirkten Gefährdungslage herbeiführen konnte und ihm nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der von der VDI- Richtlinie und der im konkreten Fall vorgenommenen Ladungssicherung in gleicher Weise erzielte Sicherheitsgrad nicht ausreichend war. BayObLG, Beschluss vom 30.7.2002 (1 ObOWi 15/02), DAR 12/2002 Nr. 306.
Zu § 9 (13) GGVSE
Werden gefährliche Güter mit anderen ungesicherten Gegenständen befördert, liegt eine fehlerhafte Handhabung nach ADR vor. Die Formulierung "Teile einer Ladung von gefährlichen Gütern" schließt auch andere Gegenstände auf der Ladefläche ein (z.B. Hublader, Sackkarre); sie unterliegen ebenso der Sicherungspflicht nach dieser Vorschrift. OLG Celle VRS Bd. 92/97
Eine fehlerhafte Handhabung nach ADR liegt vor, wenn Kanister unsachgemäß auf der Ladefläche verstaut sind, so dass sie ihre Lage zueinander und zu den Wänden des Fahrzeugs nicht nur geringfügig verändern können. Auf die Möglichkeit des Umstürzens der Kanister kommt es dabei nicht an. OLG Düsseldorf VRS Bd. 90/96
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Die korrekte Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen ist ein zentraler Bestandteil sicherer Transportprozesse. Sie schützt nicht nur Mensch und Material, sondern ist auch vorgeschrieben. Diese Schulung vermittelt die Anforderungen praxisnah und verständlich – für alle, die mit dem Verladen und Transportieren von Gütern befasst sind.Verantwortung und SchulungspflichtJede am Transport beteiligte Person trägt Verantwortung: Fahrer, der Verlader, der Fahrzeughalter, aber auch der Absender und der Frachtführer. Der VDI fordert daher eine regelmäßige Schulung – mindestens alle drei Jahre – für alle, die mit Ladungssicherungsmaßnahmen betraut sind. Die Schulung vermittelt die Grundlagen und rechtlichen Anforderungen der Ladungssicherung kompakt, verständlich und auf die Praxis abgestimmt.Ihr Nutzenvon fundiertem Wissen zur rechtssicheren Ladungssicherungvon Klarheit über Verantwortlichkeiten im Transportprozessvon Kenntnissen zur Kontrolle und Bewertung von Sicherungsmaßnahmenvon der Kenntnis zur aktuellen rechtlichen Lage und Vorschriftenvon der direkten Anwendbarkeit im beruflichen Alltag
Die regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung von Ladungssicherungs-Hilfsmitteln durch befähigte Personen ist vorgeschrieben und entscheidend für die Arbeitssicherheit im Transportwesen. In unserer praxisorientierten Schulung erwerben Teilnehmende die Fachkenntnisse, um als befähigte Person gemäß TRBS 1203 die Prüfung und Dokumentation von Zurrmitteln und Zubehör fachgerecht durchzuführen.Fachliche Qualifikation zur Prüfung von ZurrmittelnDie jährliche Prüfung von Zurrgurten, Zurrketten, Zurrseilen und Rundschlingen sowie deren Zubehör ist unerlässlich, um den arbeits- und betriebssicheren Zustand dieser Hilfsmittel sicherzustellen. Die dafür benannte befähigte Person übernimmt diese Aufgabe, erkennt potenzielle Gefährdungen und gewährleistet den Einsatz funktionsfähiger Arbeitsmittel.Im Rahmen der eintägigen Schulung vermitteln wir die notwendigen Kenntnisse zur Beurteilung von Ladungssicherungs-Hilfsmitteln nach VDI 2700 Blatt 3.1 und DIN EN 12195. Die Inhalte orientieren sich an den Anforderungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) und sind speziell auf Fachkräfte aus Logistik, Werkstatt und Instandhaltung zugeschnitten.Rechte, Pflichten und Verantwortung der befähigten PersonNeben der technischen Qualifikation werden auch die rechtlichen Grundlagen, die Verantwortung im Betrieb sowie die Pflichten der befähigten Person umfassend dargestellt. So erhalten die Teilnehmenden ein ganzheitliches Verständnis für ihre Rolle im Rahmen der Ladungssicherung.Ihr Nutzen auf einen BlickErwerb der Fachkenntnisse zur Prüfung von Zurrmitteln und Ladungssicherungs-HilfsmittelnQualifikation als befähigte Person gemäß TRBS 1203Praxisnahe Vermittlung der Anforderungen nach VDI 2700 Blatt 3.1 + DIN EN 12195Sicherheit bei der Dokumentation und Durchführung von PrüfungenKlarheit über Rechte, Pflichten und Verantwortung im betrieblichen Alltag
Die sichere Beförderung von Gefahrgut stellt hohe Anforderungen an alle Beteiligten im Transportprozess. Diese Schulung vermittelt praxisnah und rechtskonform die Grundlagen der Ladungssicherung mit Gefahrgut unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften nach GGVSEB, ADR Teil 4, 5 und 7 sowie der VDI 2700.Rechtliche Grundlagen und praktische UmsetzungOb Verlader, Fahrzeugführer, Gefahrgutbeauftragte oder Fuhrparkleiter – alle Beteiligten tragen Verantwortung für die korrekte Verpackung, Kennzeichnung und Sicherung von Gefahrgut. In dieser Schulung lernen Sie, wie Sie die gesetzlichen Anforderungen effizient und sicher in die Praxis umsetzen. Neben den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Beförderungsvorschriften stehen auch die Anforderungen der GGVSEB und die Umsetzung der ADR-Vorgaben im Fokus. Die Inhalte sind speziell auf die Bedürfnisse von Transportunternehmen, Speditionen, Kommunalbetrieben, Straßenmeistereien, Handwerksbetrieben und GaLa-Unternehmen abgestimmt.Unsere erfahrenen Referenten vermitteln die Inhalte anhand realer Fallbeispiele und typischer Herausforderungen im Arbeitsalltag. So wird sichergestellt, dass das Gelernte direkt im Betrieb angewendet werden kann.Ihr Nutzen auf einen BlickSicherheit bei der Anwendung der ADR-Vorschriften Teil 4, 5 und 7Klarheit über die Anforderungen der GGVSEBPraktische Umsetzung der Ladungssicherung nach VDI 2700Vermeidung von Bußgeldern und HaftungsrisikenSchulungsnachweis zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten
Diese 2-tägige Schulung zur zum Erwerb des Ausbildungsnachweis Ladungssicherung qualifiziert Fahrer, Verlader und Verantwortliche im Transportwesen gemäß der VDI-Richtlinie 2700a. Sie richtet sich an alle, die regelmäßig Güter verladen oder für die Transportsicherheit verantwortlich sind.Praxisnahe Ausbildung mit AusbildungsnachweisIn insgesamt 16 Unterrichtsstunden (2 Tage à 8 Stunden) erwerben die Teilnehmenden fundiertes Wissen zur gesetzeskonformen Ladungssicherung. Der Kurs kombiniert theoretische Grundlagen mit einem praxisorientierten Training, das typische Ladesituationen realitätsnah abbildet. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Teilnehmenden den „Ausbildungsnachweis Ladungssicherung“, der Umfang und Art der Schulung gemäß VDI 2700a dokumentiert – ein wichtiger Nachweis für Unternehmen, Behörden und Kontrollinstanzen.Ihr Nutzen auf einen BlickQualifikation gemäß VDI-Richtlinie 2700aRechtssicherheit für Fahrzeugführer Verlader und FuhrparkverantwortlicheKombination aus Theorie und praktischer AnwendungNachweis der Schulung durch zertifizierten AusbildungsnachweisIdeal für Transportunternehmen, Speditionen, Bauhöfe, Feuerwehren und Polizei
Die Ladungssicherung in Containern stellt besondere Anforderungen an alle Beteiligten im Transportprozess. Ob beim Packen, Stauen oder Verladen – nur eine sach- und fachgerechte Anwendung der Sicherungsmethoden gewährleistet die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und schützt Mensch, Material und Umwelt.Um die erforderlichen Grundkenntnisse zu erlangen, wird dringend empfohlen, vorab eine Schulung gemäß VDI-Richtlinie 2700 Blatt 5 oder VDI-Richtlinie 2700a zu absolvieren. Darauf aufbauend vermittelt dann diese Schulung praxisnahes Wissen zur Transportsicherheit, zur Anwendung des CTU-Codes und zur Verpackung und Stauung von Gütern in Seecontainern und anderen CTUs.CTU-Code und VDI-Richtlinien als Grundlage für sichere ContainerverladungDer international anerkannte CTU-Code beschreibt den Stand der Technik für das Packen von Ladung in Container Transport Units (CTUs). Er fordert, dass alle Personen, die mit dem Befördern, Verladen oder Packen von Ladung in Containern betraut sind, entsprechend ihrer Zuständigkeiten geschult sein müssen.Ihr Nutzen auf einen BlickVermittlung von Grundlagen zur Ladungssicherung in ContainernAnwendung des CTU-Codes in der PraxisSicherheit bei internationalem Versand und ExportVermeidung von Schäden und Haftungsrisiken
Das Ausbildungsziel der befähigten Person ist es, Fachpersonal mit technischer Ausbildung oder vergleichbarer Qualifikation zu schulen, das mit der Auswahl, Prüfung, Wartung und dem Umgang mit Fahrzeugen beauftragt oder für deren Sicherheit verantwortlich ist. Die Ausbildung vermittelt das notwendige Fachwissen und die Fertigkeiten zur Durchführung der visuellen und operativen Routineinspektionen, um den betriebssicheren Zustand der Fahrzeugaufbauten zu gewährleisten.
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